Die zum 01. Januar 2009 in Kraft tretende Abgeltungssteuer ergänzt die bislang geltenden Gesetze zur Kapitalertragsteuer in der Weise, dass neben den Zinsen aus Sparerträgen und Dividenden auch Gewinne aus Aktienverkäufen der Abgeltungssteuer unterworfen sind. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, wann die Aktienverkäufe stattgefunden haben. Die bisher geltende Spekulationsfrist von 12 Monaten entfällt somit was zur Folge hat, dass auch Gewinne versteuert werden müssen, wo die Aktien 12 Monate und länger gehalten wurden. Ebenso zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab Januar 2009 auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie Stillhaltergeschäfte.
Das Procedere über das Eintreiben der Abgeltungssteuer ist jedoch geblieben. Auch bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Quellensteuer, die direkt dort, wo die Gewinne anfallen, auch abgeführt werden muss. In der Regel sind das die Banken oder die Stellen, wo die Depots verwaltet werden. Die Steuer wird von dort ohne das der Sparer die Summe auf seinem Konto gutgeschrieben bekommt, direkt beim Entstehen an die Finanzämter abgeführt.
Die Höhe richtet sich nicht nach dem Einkommen bzw. persönlichen Steuersatz des Sparers; der Steuersatz ist für jeden gleich.
So entfallen grundsätzlich 25 % Steuern auf die jeweiligen Gewinne; hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Abgeltungssteuer. Wer Mitglied in einer der beiden großen Kirchen ist, muss zudem noch mindestens 8 % zusätzlich auf die Abgeltungssteuer zahlen; in einigen Bundesländern liegt der Steuersatz sogar bei 9 %. Damit kann der Sparer auf eine maximale Gesamtbelastung in Höhe von 27,995 % kommen. Dieser Steuersatz ist aber immer noch geringer als der jetzt geltende Kapitalertragsteuersatz von 30 %.
Nun ist es zwar so, dass jeder Sparer von der Abgeltungssteuer betroffen ist; zahlen muss sie aber längst nicht jeder. Denn die Freibeträge, die man seinem Kreditinstitut erteilen kann, gelten weiter. So liegt der Sparer-Pauschbetrag für einen Ledigen bei 801 €; bei Verheirateten gilt das Doppelte. Wenngleich sich die Betrage in der Summe nicht von den bisher geltenden unterscheiden, so ist der Unterschied folgender: Im alten Sparerfreibetrag konnten bis zu 51 € an Werbungskosten geltend gemacht werden, z.B. für Depotgeführen. Diese Möglichkeit gibt es nunmehr nicht mehr.
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