Im Zuge der Erkenntnis, dass die gesetzliche Rente für die meisten Menschen im Alter nicht ausreicht, um den erworbenen Lebensstandard aufrecht zu erhalten, ist jeder Beitragszahler gehalten, selbst durch Abschluss privater Altersvorsorgeverträge ergänzend vorzusorgen. Diese private Altersvorsorge wird seitens des Gesetzgebers mit Einführung der Riester-Rente und seit dem Jahr 2005 auch der Rürup-Rente staatlich gefördert. Während die Riester-Rente jedoch durch Zahlung von Zulagen gefördert wird und somit gerade für Familien mit einem geringen Einkommen und vielen Kindern interessant ist, kann der Anleger bei der Rürup-Rente seine staatlichen Zulagen nur in Form eines Steuervorteils genießen. Dafür muss er die im Jahr gezahlten Beiträge bei seiner Steuererklärung als Sonderausgabenabzug geltend machen.
So lohnt sich die Rürup-Rente ganz besonders für Selbstständige, die eine hohe Steuerbelastung haben. Für diese Berufsgruppe ist die Rürup-Rente die einzige Möglichkeit, in den Genuss staatlicher Förderung zu gelangen, denn die Riester-Förderung können sie nicht erhalten und die Beiträge der klassischen Rentenversicherungsverträge auf Kapitalbasis sind seit dem Jahr 2005 nur noch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Vertrag vorher abgeschlossen wurde und die Beiträge bis Ende 2004 regelmäßig gezahlt wurden.
Für neu abgeschlossene Verträge gilt im übrigen das gleiche Procedere wie bei der Riester-Rente: Der Beginn der Rentenzahlung darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen und die Rente muss als lebenslange Leibrente gezahlt werden.
Nachteilig wirkt sich bei der Rürup-Rente aus, dass bei Ableben des Versicherten der Ehepartner nicht automatisch den Anspruch auf eine Witwenrente hat; dafür muss eine Hinterbliebenenversicherung abgeschlossen werden, die jedoch nicht steuerbegünstigt ist.
Ansonsten birgt die Rürup-Rente den Vorteil, dass sie in der Ansparphase pfändungssicher ist und für den Fall, dass der Versicherte während der Ansparphase ALG-II-Empfänger wird, der Vertrag in dieser Phase nicht als “Vermögen” angerechnet wird. In der Rentenphase gilt das jedoch nicht; dann kann ein Gläubiger grundsätzlich oberhalb der Pfändungsfreigrenze pfänden.
Ähnliche Themen:
- Lohnt sich die Riester Rente? Da die gesetzliche Rente für die junge Generation nicht mehr...
- Mit der Riester-Rente selbstständig machen! Für Angestellte ist die Riester Rente aufgrund der staatlichen Zuglagen...
- Die Versorgungslücke im Alter Immer mehr Arbeitnehmer müssen Angst um ihre zukünftige Rente haben....